VEREIN DER TIERFREUNDE SÜDEIFEL e.V. SATZUNG § 1 § 2 Aufgaben und Ziele Der Verein setzt sich zur Aufgabe
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich insbesondere auf den Schutz und die Hilfe für Kleinhaustiere. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordndrung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. § 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft endet Durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erlärt werden kann oder Durch Ausschluss oder Durch Tod. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden Wenn es ist der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und im Falle des Widerspruchs die Mitgliederversammlung. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. § 4 Beiträge Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Für jedes weitere Familienmitglied ab dem achtzehnten (18.) Lebensjahr beträgt der Jahresbeitrag weitere fünfzehn DM (= 7,67€). Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Abs. 1) Abs. 2) Wenn einem Vereinsmitglied im Zusammenhang mit Tätigkeiten für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins Aufwendungen entstehen, so soll der Verein dem Mitglied diese Aufwendungen erstatten. Zu den Aufwendungen gehören z.B. Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Eine Erstattung ist jedoch nur dann möglich, wenn das Mitglied die Fahrtkosten und sonstigen Kosten einzeln nachweist und insbesondere den Zweck für die gemeinnützigen Ziele des Vereins nachweist. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung gelten gemacht werden. Soweit dem Mitglied Fahrtkosten entstanden sind, erhält das Mitglied nur die steuerlich zulässigen Pauschbeträge erstattet. Höhere Beträge werden nicht erstattet. Insbesondere werden keine Unfallkosten oder sonstige Kosten übernommen. Das Vereinsmitglied muss mit dem Vorstand in Person der 1. Vorsitzenden oder der Kassiererin abrechnen. Der Anspruchsteller hat nur dann einen Anspruch auf sachlichen oder monetären Ersatz seiner Aufwendungen, wenn vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit einem Mitglied des Vereinsvorstands getroffen wurde. § 6 Vereinsorgane Organe des Vereins sind
§ 7 Vorstand Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung einer Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eine Mitglieds beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt des nachgewählten Vorstandsmitglieds endet ebenfalls mit der Neuwahl. § 8 Aufgabenbereich des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind –jeder für sich – alleinvertretungsberechtigt. § 9 Beschlussfassung des Vorstands Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, durch den stellvertretenden Vorsitzenden, kann schriftlich, fernmündlich, telegraphisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitglieds, für den eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter- und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden bzw. von seinem Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterfertigen. § 10 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Er ist zulässig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in der Presse zu veröffentlichen. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen. Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt. Jugendliche ab 16 Jahres sind aktiv wahlberechtigt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitende Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen. Der Vorsitzende ist in geheimer Wahl zu wählen. § 11 Anträge an die Mitgliederversammlung Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben (7) Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben. § 12 Protokollführung Von jeder Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der insbesondere die Beschlüsse festzuhalten sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. § 13 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Veranstaltungseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nicht. § 14 Kassenprüfung Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen. § 15 Auflösung des Vereins Abs 1) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter zur Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff BGB) Abs 2) Abs 3) § 16 Satzungsänderung Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist. § 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 3. Juli 1989 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen. Die §§ 5 Abs. 2 und 15 Abs. 2 und 3 wurden mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3.05.2006 eingefügt.
Inge Glashauser Renate Krämer |
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