VEREIN DER TIERFREUNDE SÜDEIFEL e.V.
Mühlenweg 25, 54646 BETTINGEN

SATZUNG
Stand nach Satzungsänderung durch Mitgliederversammlung vom 03.05.2006

§ 1
Name und Sitz der Vereins
Der Verein führt den Namen „VEREIN DER TIERFREUNDE SÜDEIFEL e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in 54646 Bettingen, Maximinstr. 15. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Aufgaben und Ziele

Der Verein setzt sich zur Aufgabe

  1. Den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern
  2. Durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere  zu wecken
  3. Ihr Wohlergehen zu fördern
  4. Die vorwiegend private Vermittlung von herrenlosen und in Not geratenen Kleinhaustieren.

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich insbesondere auf den Schutz und die Hilfe für Kleinhaustiere. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordndrung vom 24.12.1953.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich  nicht in den Grenzen des §7 GemVO oder der künftig für die Steuervergünstigung an seine Stelle tretende Vorschriften hält.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Jugendliche vom zwölften (12.) bis einschließlich siebzehnten (17.) Lebensjahr können beitragsfreies Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

Die Mitgliedschaft endet

Durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erlärt werden kann oder

Durch Ausschluss oder

Durch Tod.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden

Wenn es ist der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und im Falle des Widerspruchs die Mitgliederversammlung.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

§ 4

Beiträge

Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

Für jedes weitere Familienmitglied ab dem achtzehnten (18.) Lebensjahr beträgt der Jahresbeitrag weitere fünfzehn DM (= 7,67€). Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften beträgt einhundertzwanzig (120,00) DM (=61,36€).

Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand.

 

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Abs. 1)
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an die Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilnehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

Abs. 2)

Wenn einem Vereinsmitglied im Zusammenhang mit Tätigkeiten für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins Aufwendungen entstehen, so soll der Verein dem Mitglied diese Aufwendungen erstatten. Zu den Aufwendungen gehören z.B. Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten.

Eine Erstattung ist jedoch nur dann möglich, wenn das Mitglied die Fahrtkosten und sonstigen Kosten einzeln nachweist und insbesondere den Zweck für die gemeinnützigen Ziele des Vereins nachweist. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung gelten gemacht werden.

Soweit dem Mitglied Fahrtkosten entstanden sind, erhält das Mitglied nur die steuerlich zulässigen Pauschbeträge erstattet. Höhere Beträge werden nicht erstattet. Insbesondere werden keine Unfallkosten oder sonstige Kosten übernommen.

Das Vereinsmitglied muss mit dem Vorstand in Person der 1. Vorsitzenden oder der Kassiererin abrechnen.

Der Anspruchsteller hat nur dann einen Anspruch auf sachlichen oder monetären Ersatz seiner Aufwendungen, wenn vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit einem Mitglied des Vereinsvorstands getroffen wurde.

§ 6

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

 


§ 7

Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus
Dem Vorsitzenden
Dem stellvertretenden Vorsitzenden
Dem Schriftführer/Pressewart
Dem Schatzmeister den Beisitzern

Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung einer Neuwahl fortdauert.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eine Mitglieds beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt des nachgewählten Vorstandsmitglieds endet ebenfalls mit der Neuwahl.
Die Anzahl der Beisitzer erhöht sich pro angefangener fünfzig (50) Mitglieder um eines.

§ 8

Aufgabenbereich des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichts und Rechnungsabschlusses
Vorbereitung der Mitgliederversammlung
Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens. Letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes
Die Aufnahmen und Streichung von Vereinsmitgliedern

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind –jeder für sich – alleinvertretungsberechtigt.


§ 9

Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, durch den stellvertretenden Vorsitzenden, kann schriftlich, fernmündlich, telegraphisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitglieds, für den eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter- und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden bzw. von seinem Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterfertigen.

§ 10

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Er ist zulässig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in der Presse zu veröffentlichen. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses;
Entlastung des Vorstands;
Beschlussfassung über den Vorschlag;
Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;
Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
Festsetzung der Höhe des Beitrags für das nächste Geschäftsjahr;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitglieder;
Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich.

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen. Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt. Jugendliche ab 16 Jahres sind aktiv wahlberechtigt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitende Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen. Der Vorsitzende ist in geheimer Wahl zu wählen.

§ 11

Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben (7) Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die  nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.

§ 12

Protokollführung

Von jeder Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der insbesondere die Beschlüsse festzuhalten sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.


§ 13

Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Veranstaltungseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nicht.

§ 14

Kassenprüfung

Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

§ 15

Auflösung des Vereins

Abs 1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in §10 festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter zur Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.

Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff BGB)

Abs 2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

Abs 3)
Bei Auflösung des Vereins darf der Beschluss über die Verwendung des Vermögens erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.


§ 16

Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.

§ 17

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 3. Juli 1989 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Die §§ 5 Abs. 2 und 15 Abs. 2 und 3 wurden mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3.05.2006 eingefügt.

 

Inge Glashauser                                                                                         Renate Krämer
(1. Vorsitzende)      (2. Vorsitzende)